Praxis für Psychotherapie

Kosten Psychotherapie

Bei der Verhaltenstherapie handelt es sich um ein sogenanntes Richtlinienverfahren. Die Kosten können unter gewissen Voraussetzungen von den gesetzlichen und privaten Kassen erstattet werden.

Eine Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen ist jedoch nur über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren möglich, da ich keinen Kassensitz innehalte. Dafür müssen Sie sich vorab bei einer psychotherapeutischen Sprechstunde vorgestellt haben. Informationen hierzu finden sich auch auf der Seite der kassenärztlichen Vereinigung (KVB). Bevor Sie mit der Psychotherapeutensuche beginnen, erfragen Sie bitte die weiteren Voraussetzungen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sollte ein Kostenerstattungsverfahren möglich sein, dann unterstütze ich Sie mit den notwendigen Befunden und Anträgen für die Kostenerstattung.

Privatversicherte müssen für eine Kostenerstattung eine Genehmigung bei ihrer Krankenkasse einholen. Sollte diese vorliegen, so ist eine Kostenerstattung meines veranschlagten Honorars üblicherweise gewährleistet. Sofern Sie eine Erstattung seitens Ihrer Privatversicherung wünschen, dann klären Sie dies bitte vorab mit Ihrem Versicherungsträger. Die Privatversicherungen fordern hier unterschiedliche Voraussetzungen. Zwei grundlegende Punkte sind in der Regel die Durchführung der Therapie bei einem approbierten Therapeuten und das Vorliegen eines Arztregistereintrages. Beides ist bei mir erfüllt. Bei Bedarf unterstütze ich Sie bei den etwaigen Antragsmodalitäten. Im übrigen gibt es private Versicherungsverträge bei denen eine Psychotherapie grundsätzlich nicht eingeschlossen ist.

Die Durchführung einer Verhaltenstherapie als Selbstzahler ist jederzeit möglich.

Die von mir veranschlagten Kosten für eine Verhaltenstherapie richten sich gemäß Berufsordnung stets nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hierzu wurden gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundes-
psychotherapeutenkammer, des Verbands der Privaten Krankenversicherung und der Bei-
hilfestellen von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen verabschiedet, die bereits seit dem 1. Juli 2024 gelten.

Für die rein psychotherapeutische Leistung einer Sitzung von mindestens 50 Minuten, berechne ich dieser Empfehlung folgend zweimal die Nummer A812 GOÄ, mit dem üblichen 2,3 fachen Satz – aktuell 134,06 € (67,03 x 2) -, zzgl. ggf. flankierender Ziffern, hier in der Regel der psychische Befund gemäß A801 GOÄ zum 2,3 fachen Satz – aktuell 33,52 € -. Hier somit im Sinne einer psychotherapeutischen Akutbehandlung bzw. eine psychotherapeutischen Kurzzeittherapie (24 Stunden).

(Stand Juni 2025)